Notfallübersicht
9. August 2024Anweisung im Falle eines stattfindenden Amoklaufes
9. August 2024Belehrung – Klassenfahrt
Selbstverpflichtungserklärung: Schüler (Name und Klasse Schüler)
Mit meiner Klasse werde ich in der Zeit vom …………. bis zum …………. auf die Klassenfahrt nach ………………….…. fahren.
Unsere Klassenfahrt soll ein gutes Erlebnis für alle werden. Ich möchte selbst dazu beitragen, dass
auf der Klassenfahrt die Klassengemeinschaft gestärkt wird und wir positiv miteinander umgehen. Ich
werde selbst mein Möglichstes tun, dass die Fahrt für alle gelingt und ein gutes Erlebnis wird.
Aus diesem Grund verpflichte ich mich dazu,
- höflich und rücksichtsvoll mit allen Mitschülerinnen und Mitschülern und Lehrerinnen und Lehrern umzugehen.
- Bei vorgesehenen Gemeinschaftsunternehmungen rechtzeitig zu kommen und sie ohne Störung mitzumachen.
- In unserer Klassengemeinschaft keinen unnötigen Streit anfangen und mich positiv für die Klassengemeinschaft einzusetzen.
- Schonend und sorgsam, den Bus, unsere Unterkunft usw. zu behandeln.
- Bei den Mahlzeiten ein angemessenes Verhalten zu zeigen.
- Am letzten Tag das Zimmer gründlich aufzuräumen und sauber zu verlassen.
- In keiner Situation peinliche oder problematische Verhaltensweisen zu zeigen.
- Die Anweisungen der Lehrerinnen/Lehrer und weiterem Aufsichtspersonal zu beachten.
Insbesondere werde ich keinen Alkohol, Tabak oder andere Drogen während der Klassenfahrt zu mir
nehmen. Ich habe mit meinen Eltern darüber gesprochen und ich weiß auch, dass ich bei Nichteinhalten dieser Regeln nach Hause geschickt werden kann.
Görlitz, …………..
Unterschrift Schüler und PSB:
Einwilligungs-und Verpflichtungserklärung: Eltern (Name Elternhaus)
Ich habe den Elternbrief und die hinzugefügten Bestimmungen gelesen. Ich erkenne dies an und stimme der Teilnahme meines Kindes an der Klassenfahrt nach in der Zeit von ……………………… bis ……………………… zu. Außerdem erkläre ich mich hiermit bereit, die Kosten für die Klassenfahrt meines Kindes ……………………………………………… in Höhe von ……………………… zu übernehmen.
In einem Gespräch habe ich mit meiner Tochter/meinem Sohn über den Inhalt des Briefes informiert, über die Probleme bezüglich Zigaretten, Alkohol und Drogen ein Gespräch geführt und insbesondere die Bedeutung des gegenseitigen Vertrauens auf der Klassenfahrt angesprochen.
Ich habe gelesen, dass bei schweren Zuwiderhandlungen ein Ausschluss von der Klassenfahrt möglich ist. Dies würde dem Schutz meines Kindes und dem Schutz anderer Schülerinnen und Schüler dienen.
Ich verpflichte mich daher, die Rückreise sicherzustellen und mein Kind nötigenfalls auf eigene Kosten abzuholen.
Sollte ich dazu nicht in der Lage sein, verpflichte ich mich, die Kosten für die Rückreise meines Sohnes/meiner Tochter und einer Aufsichtsperson zu übernehmen. Ich ermächtige in einem solchen Fall die Schule, die Maßnahmen zur Rückreise zu ergreifen.
Görlitz, ………………………
Unterschrift PSB:
Elternbrief
Alkohol, Tabak und Suchtmittel während der Fahrt nach …………………..………………….. vom ………………….. bis …………………..
Liebe Eltern,
die vorgesehene Klassenfahrt soll für alle ein schönes, gemeinsames Erlebnis werden. Dabei ist uns eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens sehr wichtig. Wir bitten darum, folgendes zu beachten:
Auf der Fahrt gilt grundsätzlich ein generelles Alkohol-, Tabak- und Drogenverbot; dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für volljährige Schülerinnen und Schüler. Es ist sinnvoll und notwendig, da alkoholisierte Schülerinnen und Schüler meist eine Gefährdung für sich und andere darstellen. Oft kommt es im Zusammenhang mit Alkohol auch zu ausfälligem und unsozialem Verhalten. Grundlage für das Verbot sind das Jugendschutzgesetz und das Schulgesetz, das ein generelles Alkohol- und Rauchverbot bei schulischen Veranstaltungen vorsieht.
Wenn während der Fahrt eine Schülerin oder ein Schüler beim Konsum von Alkohol, Tabakwaren oder anderen Drogen angetroffen wird, werden umgehend die Eltern informiert. Die Schule behält sich vor, betroffene Schülerinnen und Schüler auf eigene Kosten nach Hause zu schicken. Damit soll eine weitere Selbst- und Fremdgefährdung ausgeschlossen, sowie für die restliche Gruppe eine harmonische Durchführung der Fahrt gewährleistet werden. Es besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben sowie im Interesse einer positiven und konfliktfreien Durchführung der Schulfahrt keine andere Möglichkeit. Nach Abschluss der Fahrt wird dann über schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden.
Niemand will, dass die Stimmung auf der Fahrt durch Probleme mit Alkohol und anderen Suchtmitteln und das Zurückschicken einer Schülerin oder eines Schülers belastet wird. Deshalb und nicht nur wegen drohender Strafen sollte sich jeder Schüler unbedingt an die hier genannten Regeln halten. Die Schule geht davon aus, dass alle ihren Beitrag zu einer erlebnisreichen und gut verlaufenden Fahrt leisten.
Danke für diesen Beitrag zum Gelingen der Fahrt!
3. Umgang mit Regelverstößen – Grundsätze, Konsequenzen, Sanktionen
3.1 Grundsätze
„Die Freiheit des einzelnen endet, wo Anderen Schaden zugefügt wird.“
Über den Sinn des Verbots von Alkohol und Drogen sollte, wie bereits gesagt, schon im Vorfeld der Fahrt miteinander gesprochen werden. Es sollte auch allen Schülerinnen und Schülern bekannt sein, dass Regelverstöße in diesem Bereich Konsequenzen nach sich ziehen.
Wenn illegale Betäubungsmittel entdeckt werden oder Alkoholika mitgebracht und/oder konsumiert werden, ist ein sofortiges Einschreiten der Lehrkraft dringend erforderlich. Schülerinnen und Schüler sind in einem solchen Falle sofort und direkt darauf anzusprechen11, und es muss der Situation entsprechend sofort reagiert werden (Sofortmaßnahmen). Zu den Sofortmaßnahmen gehört es, dass gefundene Suchtmittel konfisziert werden
In einem zweiten Schritt sind die Eltern zu informieren13 und ist über Konsequenzen und Sanktionen zu entscheiden. Die Konsequenzen dürfen sich nur auf Tatsachen und sicher vorliegende Informationen beziehen, nicht auf Vermutungen. Dabei ist natürlich die Verhältnismäßigkeit14 zu berücksichtigen.
- Die Konsequenzen passend zu dem Regelverstoß sein. Beispiel: Wer jemanden (in betrunkenem Zustand) beleidigt hat, muss sich entschuldigen und dafür etwas erledigen.
- Die Konsequenzen sollen die betroffenen Schülerinnen und Schüler zum Nachdenken bringen.
- Sie sollen evtl. entstandenen Schaden wieder gut zu machen und eine Verhaltensänderung für die Zukunft zu bewirken.
- Konsequenzen und Ausmaß der Handlung müssen zueinander passen (Augenmaß)! Es gibt eine Stufung von Reaktionen (erzieherische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen, nach Hause schicken).
- Pädagogische Maßnahmen und rechtliche Ordnungsmaßnahmen sind gestuft und sinnvoll einzusetzen.
Wichtig ist, dass angekündigte Konsequenzen oder Sanktionen mit einem praktikablen Aufwand(!) für die Lehrerinnen und Lehrer umgesetzt werden können. - Angekündigte Sanktionen müssen tatsächlich eingehalten werden. Ansonsten wird dem Sinn der getroffenen Vereinbarung – Transparenz, Berechenbarkeit, Gerechtigkeit und Verbindlichkeit – die Grundlage entzogen. Dabei ist es wichtig, dass man sich bereits im Vorfeld überlegt, ob man die Durchführung auch tatsächlich kontrollieren kann.
9 Elemente der Erlebnispädagogik können hier nützlich sein. Vgl. hier auch Gesch, M., Schmalenstroer, W. Der Erlebnisbaukasten der Arbeitsgemeinschaft Suchtvorbeugung, Warendorf 2001. Einzelne Jugendherbergen bieten ausgearbeitete Programme zur Suchtprävention mit Kindern und Jugendlichen an.
10 vgl. Wandererlass BASS 14 — 12 Nr. 2 Nr. 6
11 Entscheidend ist zunächst der Eindruck der Lehrerin bzw. des Lehrers. Der Schüler bzw. die Schülerin sollte dann nachweisen, dass kein solcher Missbrauch vorliegt. Gelingt dies nicht, so gilt der Eindruck des Lehrers bestätigt. (vgl. Betriebliche Suchtprävention macht Schule, Berlin a.a.O. S. 13). Wenn Schüler beispielsweise deutlich nach Alkohol riechen, kann man nicht die Ausrede durchgehen lassen: „Sie haben mich ja gar nichts trinken gesehen.“
12 Illegale Stoffe sollten später bei der Polizei abgegeben werden. Siehe auch Anmerkung 15.
13 Vgl. § 27 ADO; außerdem gilt: aus Artikel 6 (2) in Verbindung mit Artikel 7 des Grundgesetzes (GG) folgt die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Dies gilt in beide Richtungen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Grundsatzentscheidung ausgeführt, „dass die Eltern aufgrund des Artikel 6 GG einen Anspruch auf Information über die Vorgänge im Bereich der Schule haben, deren Verschweigen die ihnen obliegende Erziehungspflicht des Kindes beeinträchtigen könnte.“ (BVerfG 59, 360-Az 1 BvR 845/79 vom 9.2.1982). Daraus folgt: Eltern von Schülerinnen bzw. Schülern müssen bei „Drogenverdacht“ informiert werden. Dies gilt um so eher, je jünger sie sind. Diese Mitteilungspflicht gilt nur dann nicht, wenn konkrete Hinweise befürchten lassen, dass bei Information der Eltern die Kinder körperlichen und seelischen Schaden nehmen könnten. Falls Letzteres der Fall ist, sollten zunächst Beratungslehrkräfte der Schule und der Beratungsstellen einbezogen werden.
14 Verhältnismäßigkeit heißt: die Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Jede Maßnahme, die nicht zum gewünschten Erfolg führen wird und nicht bzw. wenig bewirkt, ist von vornherein auszuschließen. Bezüglich der Erforderlichkeit gilt, dass das am wenigsten belastende, aber dennoch Erfolg versprechende Mittel zu wählen ist. Die Angemessenheit verlangt, dass die Maßnahme „passend“ zur vorliegenden Situation ist. Sie verbietet es grundsätzlich „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“.
Der Konsum von Cannabis oder anderer illegaler Suchtmittel während der Schulzeit oder auf Klassenfahrten ist meist ein deutliches Signal für einen generell schädlichen und missbräuchlichen Umgang mit dieser Droge. Fällt Cannabiskonsum während der Schulzeit bzw. während einer Klassenfahrt auf, sollte nicht ausschließlich mit Regelungen und/oder Sanktionen reagiert werden, sondern die Schule sollte auch beratend tätig werden. Der rechtliche Rahmen sieht darüber hinaus deutliche juristische Schritte vor:
- Es muss die Schulleitung informiert werden, die weitere Schritte einleitet.
- Es müssen die Eltern informiert werden16. Dies gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler.
Grundsätzlich sollten bei schwerwiegendem Alkoholmissbrauch, Verdacht auf eine Suchtproblematik und/oder bei der Entdeckung illegaler Drogen zusätzlich beratende und helfende Maßnahmen ergriffen werden, welche auf vorliegende psychosoziale Probleme und eine mögliche Suchtgefährdung eines Jugendlichen eingehen. Dabei wird es in der Regel sinnvoll sein, Hilfen von außen (Beratungsstellen, Schulpsychologen) in Anspruch zunehmen. Es liegt in der Verantwortung von Lehrerinnen und Lehrern, hier ihre Fürsorgepflicht wahrzunehmen, deutliche Grenzen zu setzen und gleichzeitig Hilfen anzubieten.
3.2. Pädagogisch sinnvolle und mögliche Konsequenzen/Sanktionen
Hinweis: das Lehrerteam auf einer Klassenfahrt muss unbedingt geschlossen auftreten. Es sollte in der Regel nicht „aus dem Bauch heraus“ gehandelt werden, sondern miteinander das Handeln abgesprochen werden.
Da bereits bei der Vorbereitung der Fahrt die Eltern in die Diskussion um den Umgang mit Suchtmitteln einbezogen wurden, sind sie auf jeden Fall über wesentliche Vorkommnisse zu informieren.
Gerade die angestrebte vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern macht es notwendig, sie über evtl. auftretende Regelverstöße und auftretende Probleme mit Suchtmitteln, Alkoholika und Drogen zu informieren.
Bei Konsequenzen sollten grundsätzlich Ausmaß der Verfehlung und Reaktion zueinander passen, d.h. verhältnismäßig sein.
An erster Stelle sind pädagogische Maßnahmen (erzieherische Einwirkungen) in Betracht zu ziehen. Erst an zweiter Stelle können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Nur im Extremfall sollten die Schüler nach Hause geschickt werden. Grundsätzlich sollten die Eltern über das Vorgefallene und über die vorgesehenen Maßnahmen informiert werden.
15 § 27 ADO Besteht gegen Schüler oder Schülerinnen der Verdacht einer strafbaren Handlung, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin zu prüfen, ob wegen der Schwere der Tat eine Meldung an die Polizei erfolgen muss. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler (Schulgesetz §120 Abs. 8). Bei Besitz, Handel und Weitergabe von illegalen Drogen ist in der Regel Strafanzeige zu erstatten. Vgl. Gem. RdErl. Vom 31.8.2007 BASS 18-03 Nr. 1 Absatz 2.2, Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität.
16 Vgl Anmerkung 8
1. Mögliche pädagogische Maßnahmen sind:
a) Persönliches Gespräch mit der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler (Ziel: Bestandsaufnahme, kritische Rückmeldung, Problematisierung des Verhaltens, Erfragen von Gründen, Besprechen von Möglichkeiten der Wiedergutmachung, Androhung von Sanktionen, Treffen von Vereinbarungen, Selbstverpflichtung). Wenn Einsicht vorhanden ist und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist, sollte das weitere Vorgehen dies berücksichtigen.17
b) Besprechen eines Vorfalles mit der Gruppe, wenn die Gruppe als Ganzes betroffen war – gemeinsam Suche nach Möglichkeiten der Wiedergutmachung und Entwicklung von Lösungen.
c) schriftliche Aufgabenstellungen, die mit dem problematischen Verhalten zu tun haben (z.B. Referat zum Thema Alkoholmissbrauch, Alkoholismus, Alkohol und Gesellschaft, Risiken des Nikotinmissbrauchs, Besinnungsaufsätze usw.)
d) sinnvolle Strafen, wie z.B. Putzen, Extra-Küchendienst, Frühstücksdienst, Ordnungsdienst, Ausschluss von Exkursionen oder weiteren Aktivitäten der Fahrt
Geeignete Folgemaßnahmen zu Hause sind z.B.
- Gespräch mit der Schulleitung und den Lehrern der Klasse und den Beratern für Suchtvorbeugung
- Weitere Beobachtung, Beratung und Begleitung der auffällig gewordenen Schülerinnen und Schüler
- Vermittlung und Überleitung in Angebote der Suchtprävention/Jugend- und Drogenberatungsstellen vor Ort. Eine solche Maßnahme ist keine Sanktion, sondern sollte aus Fürsorge erfolgen, wenn der Eindruck besteht, dass hinter dem Vorkommnis eine größere Problematik besteht. In diesem Falle sind nicht nur Intervention, sondern auch Beratung notwendig18.
- Umsetzung weiterer erzieherischer Konzepte, die evtl. durch Absprache mit Beratungslehren oder Beratungsstellen zu entwickeln sind.
2. Ordnungsmaßnahmen (§53 Schulgesetz)
sind ebenfalls möglich. Sie sollten insbesondere bei schweren Verstößen in Frage kommen. Zu beachten ist, das vom Gesetz her vorgesehene formale Verfahren, das eine solche Ordnungsmaßnahme in der Regel erst nach Rückkehr in die Schule möglich macht. Die folgenden Maßnahmen sieht das Schulgesetz vor:
a) der schriftliche Verweis,
b) die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
c) der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und vonmsonstigen Schulveranstaltungen,
d) die Androhung der Entlassung von der Schule,
e) die Entlassung von der Schule,
f) die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
g) die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
3. Heimreise
auf eigene Kosten (Abholung durch die Eltern). Diese Konsequenz auf besonders schweres und/oder wiederholtes Fehlverhalten muss im Laufe der Vorbereitung der Klassenfahrt schriftlich angekündigt und von den Eltern unterzeichnet werden (siehe unten). Von einer unbegleiteten Heimreise eines Schülers/einer Schülerin wird aus rechtlichen Gründen abgeraten. Auch aus Gründen der Fürsorge dürfte es nicht sinnvoll sein, eine Schülerin bzw. einen Schüler unbegleitet alleine zurück reisen zu lassen. Bei schwerwiegenden Ordnungsverstößen (etwa Verstöße, welche die Fortführung der gesamten Klassenfahrt gefährden) und wenn andere erzieherische Maßnahmen nicht greifen, ist ein solches Vorgehen ausnahmsweise vorstellbar, allerdings nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulleitung. Grundsätzlich sollte die Schulleitung bei allen schwer wiegenden Fällen informiert werden. Die Eltern sind selbstverständlich vor Antritt der Heimreise zu unterrichten. Zur Absicherung kann der Schulleiter sich zusätzlich mit der Rechtsabteilung der Bezirksregierung, Abt. Schule, Kultur, Sport (Dezernat 48), in Verbindung setzen.
17 Ein solches Gespräch sollte grundsätzlich reflektiert und gut vorbereitet erfolgen. Hinweise hierzu in Step by Step, Handbuchmfür Lehrerinnen und Lehrer, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Köln 1998
18 An der Schule kommen dafür die Berater für Suchtvorbeugung und/oder das Beratungslehrerteam in Frage. Schulpsychologische Beratungsstellen oder Drogenberatungsstellen sollten je nach Situation ebenfalls einbezogen werden.
19 Über die Maßnahmen a) bis c) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Über die Maßnahmen d) und e) entschiedet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz (vgl. §53 Abs. 6).